Personalausweis
Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Ausgenommen hiervon sind Personen, die sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können.
Weitere Informationen erhalten Sie über www.personalausweisportal.de
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung:
- bisheriger Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original (bei Erstbeantragung in unserer Behörde immer)
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild gemäß Foto-Mustertafel
Antragstellung:
Die Antragstellung ist nur persönlich möglich.
Für Kinder vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist zu beachten:
Für die vorzeitig Ausstellung eines Personalausweises vor dem 16. Geburtstag des Kindes ist die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich. Mindestens ein Elternteil muss zur Antragstellung persönlich erscheinen. Kann ein Elternteil zur Antragstellung nicht persönlich erscheinen, wird der Antrag auch gegen die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung und der Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses des abwesenden Elternteils entgegengenommen. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist das alleinige Sorgerecht ggf. durch geeignete Unterlagen (z.B. eine Negativbescheinigung des Jugendamtes) nachzuweisen. Wegen der vorzunehmenden Identitätsprüfung und ggf. zur Aufnahme von Fingerabdrücken und der Unterschrift des Kindes in den Personalausweis ist es erforderlich, dass das Kind zur Antragstellung mitgebracht werden muss.
Gebühren
- Personalausweis bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 €
- Personalausweis ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,00 €
- Beantragung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten: + 13,00 €
- Beantragung bei unzuständiger Behörde: + 13,00 €
Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Meldestelle gezahlt werden.
Bearbeitung:
Antragsbearbeitung: sofort
Dauer bis zur Aushändigung: 3 bis 4 Wochen
Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Ausgenommen hiervon sind Personen, die sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können.
Weitere Informationen erhalten Sie über www.personalausweisportal.de
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung:
- bisheriger Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original (bei Erstbeantragung in unserer Behörde immer)
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild gemäß Foto-Mustertafel
Antragstellung:
Die Antragstellung ist nur persönlich möglich.
Für Kinder vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist zu beachten:
Für die vorzeitig Ausstellung eines Personalausweises vor dem 16. Geburtstag des Kindes ist die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich. Mindestens ein Elternteil muss zur Antragstellung persönlich erscheinen. Kann ein Elternteil zur Antragstellung nicht persönlich erscheinen, wird der Antrag auch gegen die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung und der Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses des abwesenden Elternteils entgegengenommen. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist das alleinige Sorgerecht ggf. durch geeignete Unterlagen (z.B. eine Negativbescheinigung des Jugendamtes) nachzuweisen. Wegen der vorzunehmenden Identitätsprüfung und ggf. zur Aufnahme von Fingerabdrücken und der Unterschrift des Kindes in den Personalausweis ist es erforderlich, dass das Kind zur Antragstellung mitgebracht werden muss.
Gebühren
- Personalausweis bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 €
- Personalausweis ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,00 €
- Beantragung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten: + 13,00 €
- Beantragung bei unzuständiger Behörde: + 13,00 €
Die Gebühren können in bar oder per EC-Karte in der Meldestelle gezahlt werden.
Bearbeitung:
Antragsbearbeitung: sofort
Dauer bis zur Aushändigung: 3 bis 4 Wochen
Vorläufiger Personalausweis
Falls Ihr Personalausweis abgelaufen ist und Sie sofort einen neuen Personalausweis benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises (Dauer in der Regel 4 Wochen) durch die Bundesdruckerei warten können, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. In der Regel wird dies bei Verlust des Ausweises (muss sofort angezeigt werden) oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein.
Die Antragstellung des vorläufigen Personalausweises ist Grundsätzlich sofort nach Antragstellung möglich.
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung:
- bisheriger Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass
- ggf. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild gemäß Foto-Mustertafel
Gebühren:
- vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
Gültigkeitsdauer:
maximal 3 Monate
Falls Ihr Personalausweis abgelaufen ist und Sie sofort einen neuen Personalausweis benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises (Dauer in der Regel 4 Wochen) durch die Bundesdruckerei warten können, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. In der Regel wird dies bei Verlust des Ausweises (muss sofort angezeigt werden) oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein.
Die Antragstellung des vorläufigen Personalausweises ist Grundsätzlich sofort nach Antragstellung möglich.
Erforderliche Unterlagen zur Beantragung:
- bisheriger Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass
- ggf. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild gemäß Foto-Mustertafel
Gebühren:
- vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
Gültigkeitsdauer:
maximal 3 Monate
Personalausweis–Verlustanzeige
Der Verlust des Personalausweises und sein Wiederauffinden ist der Ausweisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen:
- Wenn vorhanden, ein anderes amtliches Dokument z.B. Reisepass oder Führerschein zur Identifikation.
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
- Soll ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden, so wird dafür ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Foto-Mustertafel sowie eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch benötigt. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 3 Monaten. Für die Ausstellung wird eine Gebühr von 10,00 € fällig.
Zusätzliche Hinweise:
Der Verlust ist unverzüglich bei der Meldebehörde des Amtes anzuzeigen.
Ist die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises (ausgestellt ab dem 1.November 2010) eingeschaltet, müssen Sie zu Ihrer Sicherheit die Online-Ausweisfunktion sperren lassen. Diese Sperrung können Sie über den telefonischen Sperrnotruf 0180-1 33 33 33 vornehmen. Hierzu benötigen Sie Ihr Sperrkennwort. Oder Sie können sich zur Sperrung an die ausstellenden Behörde wenden. Ist Ihnen Ihr Sperrkennwort nicht mehr bekannt, kann es bei der ausstellenden Personalausweisbehörde erfragt werden. Hierzu ist ein persönliches Erscheinen zur Identifikation notwendig. Haben Sie sich zusätzlich zur Online-Ausweisfunktion auch für die Nutzung der Unterschriftsfunktion mit der elektronischen Signatur entschieden, beachten Sie bitte, dass Sie diese nur bei Ihrem Anbieter sperren lassen können. Es ist zu beachten, dass ein Wiederauffinden des verlorenen Personalausweises, unabhängig vom Ausstellungsdatum, der Meldebehörde persönlich anzuzeigen ist.
Bei Verlust ist zu prüfen, ob noch weitere Papiere oder Dokumente verlorengegangen sind wie z.B.
- Geldkarte –sofortige Benachrichtigung Ihres Kreditinstitutes
- Führerschein –Verlustmeldung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
- ggf. ist eine Diebstahlanzeige bei der Polizei zu erstatten
Gebühren:
- Verlustanzeige: 10,20 €
Der Verlust des Personalausweises und sein Wiederauffinden ist der Ausweisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen:
- Wenn vorhanden, ein anderes amtliches Dokument z.B. Reisepass oder Führerschein zur Identifikation.
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
- Soll ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden, so wird dafür ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Foto-Mustertafel sowie eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch benötigt. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 3 Monaten. Für die Ausstellung wird eine Gebühr von 10,00 € fällig.
Zusätzliche Hinweise:
Der Verlust ist unverzüglich bei der Meldebehörde des Amtes anzuzeigen.
Ist die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises (ausgestellt ab dem 1.November 2010) eingeschaltet, müssen Sie zu Ihrer Sicherheit die Online-Ausweisfunktion sperren lassen. Diese Sperrung können Sie über den telefonischen Sperrnotruf 0180-1 33 33 33 vornehmen. Hierzu benötigen Sie Ihr Sperrkennwort. Oder Sie können sich zur Sperrung an die ausstellenden Behörde wenden. Ist Ihnen Ihr Sperrkennwort nicht mehr bekannt, kann es bei der ausstellenden Personalausweisbehörde erfragt werden. Hierzu ist ein persönliches Erscheinen zur Identifikation notwendig. Haben Sie sich zusätzlich zur Online-Ausweisfunktion auch für die Nutzung der Unterschriftsfunktion mit der elektronischen Signatur entschieden, beachten Sie bitte, dass Sie diese nur bei Ihrem Anbieter sperren lassen können. Es ist zu beachten, dass ein Wiederauffinden des verlorenen Personalausweises, unabhängig vom Ausstellungsdatum, der Meldebehörde persönlich anzuzeigen ist.
Bei Verlust ist zu prüfen, ob noch weitere Papiere oder Dokumente verlorengegangen sind wie z.B.
- Geldkarte –sofortige Benachrichtigung Ihres Kreditinstitutes
- Führerschein –Verlustmeldung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
- ggf. ist eine Diebstahlanzeige bei der Polizei zu erstatten
Gebühren:
- Verlustanzeige: 10,20 €
Befreiung von der Ausweispflicht
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
- die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnichen Einrichtungen untergebracht sind,
- die wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst kurz bevor der Personalausweis bzw. Reisepass ungültig wird, beantragt werden.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
- die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnichen Einrichtungen untergebracht sind,
- die wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst kurz bevor der Personalausweis bzw. Reisepass ungültig wird, beantragt werden.
Antragstellung:
- schriftlich oder durch persönliche Vorsprache des Betreuers oder der hierzu bevollmächtigten Person
Erforderliche Unterlagen:
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
- Betreuerausweis/Bestallungsurkunde oder entsprechenden Beschluss des Amtsgerichtes im Original
- Vertretungsvollmacht im Original
- ärztliches Attest
Zusätzliche Hinweise:
Der bisherige Ausweisinhaber erhält eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er/sie von der Ausweispflicht befreit ist. Die ausgestellte Bescheinigung ist ohne Lichtbild unbefristet gültig und enthält die Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären. Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.
Gebühren:
- Befreiung Ausweispflicht: 10,20 €
Erforderliche Unterlagen:
- bisheriger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch im Original
- Betreuerausweis/Bestallungsurkunde oder entsprechenden Beschluss des Amtsgerichtes im Original
- Vertretungsvollmacht im Original
- ärztliches Attest
Zusätzliche Hinweise:
Der bisherige Ausweisinhaber erhält eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er/sie von der Ausweispflicht befreit ist. Die ausgestellte Bescheinigung ist ohne Lichtbild unbefristet gültig und enthält die Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären. Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.
Gebühren:
- Befreiung Ausweispflicht: 10,20 €