Bekanntmachung!
In allen Orten sollen Nachtwächter angenommen werden, und wo die Gemeinden zu klein sind, sollen die Einwohner nach der Reihe die Nachtwache halten (siehe
Dorffeuer - Ordnung vom 18. Februar 1775 cap. I § 46).
Das königliche Gerichtsamt will unterrichtet sein, wie es in umsetzung dieser gesetzlichen Vorschrift in den Landgemeinden der Amtslandschaft Mügeln bestellt sei u. s. w.
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