"In Folge einer Verordnung der Königlichen Hohen Kreisdirektion zu Leipzig wird hierdurch das Schwarzbrodbacken zum feilen Verkauf auf dem Markte, jedoch unter polizeilicher kontrolle des des einzuhaltenden tarmäßigen Gewichts, allen Einwohnern der Stadt und auf dem platten Lande, sowie sowie das Einbringen des Brodes in die Stadt am Markt-, sowie sowie an jedem anderen Tage, freigegeben; auch werden die Bäcker bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Thaler zugelich Obrigkeitswegen angewiesen, sich in gehörigen Brodvorrat zu setzen, damit die Käufer jederzeit nach ihrer Wahl auch altbackenes Brod bei denselben erhalten können. Wornach zu achten!"
|