Nr. 23 enthält die folgende Bekanntmachung:
"Die leider immer mehr und mehr überhandnehmende Nichtbeachtung der Vorschriften des Generalis vom 24. Juli 1811, die Sonntagsfeier betreffend, und die hierdurch hervorgerufenen wohlbegründeten Beschwerden über Beeinträchtigung des Sinnes für Kirchlichkeit und Sonntagsfeier, machen eine gesteigerte Invigilanz auf dergleichen Contraventionen, die namentlich durch betreibung werktätiger geschäfte und Gewerbe während des Gottesdienstes und in der Nähe von Kirchen verhangen werden, notwendig. - Wenn nun polizeioberaufsichtswegen das hierunter Erforderliche durch geeignete Instruirung der gendarmerie eingeleitet worden, als bringt Man dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis und verwarnt zugleich vor fernere Verstöße gegen das obengedachte Generale.
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