Nach einer eingesendeten "öffentlichen Rüge" in Nr. 10 des Wochenblattes scheinen sich bei den Kindtaufen auf den Dörfern allerlei Mißbräuche eingeschlichen zu haben, so daß auf ein Verbot vom Jahre 1580 hingewiesen wird, nach welchem
"bei Kindtaufen sowohl die Pathen, als auch die Eltern des Täuflings und die Hebammen am Tage der Taufe vor Vollziehung derselben sich jedes Besuches und Zechens in den Wirtshäusern unbedingt zu enthalten haben"
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