Die Nr. 6 enthält die folgende Bekanntmachung:
"Wer seinen Hund ohne frei umher laufen läßt, verfällt in die gesetzliche Strafe. In Folge des anhaltenden, strengen Winters wird die gefahr des tollwerdens der Hunde vermehrt und mehrere traurige Beispiele der Wasserscheu sind neuerdings bekannt geworden. Das Verbot gegen das freie Umherlaufen der hunde wird hierdurch eingeschärft und sämtliche Bewohner des Amtsbezirkes werden angewiesen, auf ihre Hunde ein wachsames Auge zu führen, um eine so entsetzliche gefahr von sich und den anderen abzuwenden. Frei umherlaufende Hunde werden getötet und die Eigenthümer noch besonders nachdrücklich bestraft werden.
Justizamt Mügeln, am 9. Februar 1841"
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