Gestellungsaufruf
Zur Erfassung des Jahrganges 1923 zum Dienste in der Hitlerjugend
Auf Grund des gesetzes über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936 in Verbindung mit dem § 13 der zweiten Durchführungsverordnung vom 25. März 1939 (Jugenddienstverordnung) (RGBl. I Seite 710) hat der Jugendführer des Deutschen Reiches mit Erlaß vom 20. April 1940 - I J 2173 - die Erfassung des Jahrganges 1923, männlichen und weiblichen Geschlechts, gleichgültig ob sie bereits der HJ angehören oder nicht, angeordnet.
Die Erfassung findet in der Zeit vom
19. Bis 29. März 1941
statt.
Die Jugendlichen werden hiermit aufgefordert, an den unten näher bezeichneten Tagen und Orten zu erscheinen.
Die gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen sind für das Erscheinen verantwortlich.
Zum Erfassungstag sind die notwendigen Erfassungspapiere wie:
Geburtsurkunde,
Lichtbildausweis
die etwa bereits vorhandenen Lcihtbildausweise der Hitlerjugend, oder
Unterlagen über frühere Zugehörigkeit zur Hitlerjugend
mitzubringen.
Der erforderliche urlaub ist, unter Vorlage der Aufforderung zum Erfassungsappell, zu gewähren.
Es wird darauf hingewiesen, daß ein Anspruch auf Reisekosten oder Entschädigung für Lohnausfälle für die Jugenddienstpflichtigen nicht besteht.
Juden und solche jüdische Mischlinge, die nach § 5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333) als Juden anzusehen sind, haben zu diesem Appell nicht zu erscheinen. Zuwiderhandlungen gegen die Jugenddienstpflicht werden nach den bestehenden Gesetzen bestraft.
Erfassungsappelle
1. Zu der Hans-Schemm-Schule Mügeln
Mittwoch, den 19.März 1941, 15 Uhr
für die männlichen und weiblichen Jugendlichen aus den Gemeinden:
Mügeln, Limbach, Berntitz, Seelitz, Crellenhain, Glossen, Nebitzschen, Kemmlitz, Börtewitz, Strocken, Gallschütz, Bennewitz, Zaschwitz, Kiebitz, Obersteine, Auerschütz, Hohenwussen, Gastewitz, Stennschütz, Zeicha, Altmügeln, Baderitz, Neusornzig, Sornzig, Zävertitz, Göldnitz, Schrebitz, Schlagwitz, Niedergoseln, Mahris, Wetitz, Schweta, Sömnitz.
Etc.
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