"Auf dem markte zu Altmügeln hat lediglich die Fleischerinnung zu Mügeln das Recht, in der Garküche daselbst gewöhnliche warme und kalte Fleischspeisen, überhaupt warmes Essen mit gekochtem oder gebratenem Fleische, ingleichen frische Wurst und Bratwurst zu verspeisen, und des Restaurateurs ist nur die Führung sogenannter Delikatessen erlaubt. Auf Antragd er gedachten Innung wird dieses ausschließende Befugnis derselben hierdurch mit der Bemerkung zur Beachtung öffentlich bekannt gemacht, daß auf Anzeige der Beteiligten gegen diejenigen, welche dieses Recht der Innung beeinträchtigen, polizeilich eingeschritten und mit deren Bestrafung verfahren wird.
-Justizamt Mügeln-"
"Auf Ansuchen wird hierdurch den auswertigen Bäckermeistern, zur Beseitigung aller Mißverständnisse und des für dieselbe daraus entstehenden Nachteils, bekannt gemacht, daß lediglich den Mitgliedern der Bäckerinnung zu Mügeln das Befugnis zusteht, mit Brod, Semmel, Butter- und Hefewaren auf dem Marktplatze zu Altmügeln öffentlich teilzuhaben. Dieses Verbietungsrecht der Innung zu Mügeln gründet sich auf Vertrag und ist durch mehrere Entscheidungen und Verordnungen der höheren Behörden anerkannt, auch die Innung zu Mügeln dabei geschützt worden. Auswärtigen Bäckern, welche den Markt zu Altmügeln besuchen, kann das Feilhalten mit Butter- und Hefewaren nur außerhalb der grenzen des Marktplatzes an denselben von den Marktmeistern anzuweisenden Stellen erlaubt werden.
-Superintendentur Leisnig und Justizamt Mügeln. Die Kircheninspektion zu Altmügeln.-" /
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