Bekanntmachung
A. Der grobe Unfug, welcher am Silvesterabend vorigen Jahres durch Abbrennen von allerhand Feuerwerkskörpern auf den Straßen hiesiger Stadt in unmittelbarer Nähe der Gebäude verübt worden ist, veranlasst mich öffentlich bekannt zu machen, dass nach § 368 des Reichsstrafgesetzbuches diejenigen Personen, welche in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder Feuerfangenden Sachen mit Feuerwerk schießen oder Feuerwerke abbrennen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu bestrafen sind. Zuwiderhandelnde werden sofort verhaftet und zur Strafe gezogen.
B. Die festgesetzte Polizeistunde wird bis auf Weiteres aufgehoben.
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