"Es unterscheidet sich also potestasund potestus judiciaria und wieder ist utilitas quae utto modo inde proveniere potest, dh. Die Nutzung und Nutzbarkeit, welche auf verschiedene Art kommen kann, ferner advocatia , die Gerichtsbarkeit. Jene wird dem Stift und Bischof zu Meißen ausdrücklich in der Urkunde geeignet, von der letzteren aber steht nichts darin, und heißt also so viel als: excepta advocatia. Im Diploma ist ferner versehen worden, daß das praedium der Stiftskirche zu Meißen übergeben sei zur Vermehrung und Verbesserung der Präbende für die Domherren oder der geistlichen Einkünfte der Mitbrüder, welche an der Domkirche dienen, und daß der Bischof und praepositus derslben Kirche das praedium in seinen Besitz zum Nutzen seiner Mitbrüder immerwährend beständig haben und administrieren solle." / erster Zweiter teil Seite 49
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