Deutsche Übersetzung der Diploma des Landgutes um Mügeln.
"Im Rahmen der Heiligen und unzerteilten Dry Einigkeit. Von Gottes Gnaden Heinrich König. Thun Kund und Wissen, allen Schriftgläubigen und unseren lieben getreuen sowohl zukünftigen als gegenwärtigen, welcher welcher Gestalt unsere Geliebteste Frau Mutter, Agnes, Römische Kaiserin, zum Seelen Heyl unseres Herrn Vater, Kayser Heinrichs Gottseeligen Andenkens, sowohl auch zu ihrem eigenen und Unserem Leibes und Seelen besten und Wohlergehen ein Ihro eigenthümlich gehöriges Gut und Vorwerk nehmlich 50 Hufen Landes im burgwart Serebez, und in der Landschaft Daleminze besonders aber in der Grafschaft Markgraf Ottos gelegen, mit allen seinen Zuhörungen, zum Stift oder Münster in Meißen, so in der Ehre des heiligen Apostels und Evangelisten Johannis, und des heiligen Märtyrers Donatus eingewyhet worden zur Vermehrung und Verbesserung der geistlichen Einkünfte der Brüder, die die da selbst Gott und vorgenannten Heiligen dienen, mit Unserer Einwilligung übergebenund geeignet, auch bey Uns Ansuchung getan hat, daß wir diese Uebergabe und Zueignung, damit sie desto kräftiger seyn möchte, mit Unserer Handschrift bestärken möchten. Wenn Wir nun ihrem billigen Ansuchen willfahren, als übergeben eigenen und bestätigen wir, vorgenanntes Gut und Vorwerg mit allen seinen Zugehörungen was dem anhängig Plätzen (Hufen) Gebäuden, angebaueten und unangebaueten Ländereyen, Wiesen, Trifften, Wassern, Wasserläufen, Mühlen, Mühlgängen, Wäldern, Jagden, Wegen und Unwegen mit allem, woraus ein Nutzen gesucht worden, oder noch zu suchen seyn möchte, oder mit aller Nutzbarkeit welches auf einerley Art daher kommen kann, vorbesagter Meißnischen Kirchen, welcher jetzo der Ehrwürdige Bischof Bruno vorsteht, nehmlich also, und dergestalt, daß der Probst derselben Kirche dieses Gut in seinen Besitz zum Nutzen obbesagter seiner Mitbrüder beständlich haben, und keine andere Person groß oder klein, Macht und Gewalt daselbst ausüben solle.
Und damit diese unsere königliche Bestätigung zu aller Zeit fest un unverbräuchlich verbleibe, haben wir diesen deßhalber ausgestellten Brief mit unserer eigenhändigen Unterschrift bestärkt un Unser Innsiegel darauff zu drücken befohlen.
Sigill Herrn Henrici IV. König
Ich Fridericus, Kanzeler habe anstatt des Erzkanzlers Sigefridi dieses durchgeshen und recognisziert. Gegeben dewn 13. Juni im Jahr nach unseres Herrn Gebuth 1063 in der Anderen Römer Zinßzahl, und ein Jahr nach der Erwehlung Herrn Heinrich IV. Königs im 9., seines Königreiches und Regierung aber im 7. Jahre. Geschen zu Tribur in Gottes Nahmen, zu gutem Glück, Amen. / erster Zweiter Teil Seiten 44 / 45 ff.
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