In Oschatz,
Dahlen und Mügeln war zur Postkutschenzeit Accise fällig
Bereits zur Postkutschenzeit verstand es der Fiskus, in vielen
Städten Kursachsens finanzielle Quellen zu erschließen
und in seine Kassen fließen zu lassen. Das Zeitwort dafür
war Accise. Es hatte damals hohe Bedeutung, und die Geschichte
des Acciswesens ist lang und oft mit Chaussee- und Brückengeld
sowie mit Land-, Trank-, Quatember und anderen Steuern verknüpft.
Die stark frequenzierte von Leipzig über Oschatz nach Görlitz
führende Fernverkehrsstraße galt bereits am Ende des
Siebenjährigen Krieges als eine der wichtigsten acht Hauptstraßen
Sachsens. Enorme Schäden hatte der Krieg mit seiner Artillerie
hinterlassen, und noch während der preußischen Besetzung
wurde 1762 durch eine Restaurationskommission die sofortige Instandsetzung
dieser Hauptstraße bis zur Michaelismesse 1763 angeordnet
und die Streckenführung durch Oschatz ausdrücklich genannt.
Zum überwiegenden Teil kam der Fiskus für die erforderlichen
Geldmittel auf; doch gab es auch Hand- und Spanndienstleistungen
durch Häuser und Bauern.
Zur Postkutschenzeit finden wir neben den Geleitsabgaben und Zöllen
auch den Accis-Satz von 3 Pfennig, der von jedem Taler fällig
war. Der Wächter am Ortseingang bzw. Tor hatte das Recht,
die Accise, die alle Verbrauchsgegenstände betraf, von allen
Tragkörben, Hucken, Schubkarren und nicht zuletzt von den
Fuhrleuten zu kassieren. Auch Postkutschen mussten halten; doch
unterblieben für die Staatsposten jegliche Abgaben, während
die Postreisenden davon nicht befreit waren.
Wegen der bereits seit dem Mittelalter herrschenden Unübersichtlichkeit
des Accisewesens führte Freiherr v. Hoym 1701 die Generalaccise
in seiner Region ein. Ein Jahr später baten Oschatz, Großenhain
sowie einige andere Städte um Einführung der Generalaccise.
Ausdrückliche Erwähnung als „accisbare Stadt“ finden
1791 Oschatz, Mügeln und Dahlen.
Übrigens ragte an Ortseingängen und Toren ein wuchtiger
weißgrüner Schlagbaum quer über die Straße
und ließ nur einen schmalen Streifen für Fußgänger
frei. Verstöße gegen Anordnung in diesem Bereich wurden
mit Geldstrafen geahndet, und wer den Schlagbaum widerrechtlich öffnete,
war mit zwölffacher Hinterziehungsgebühr bedroht und
hatte noch ein bis 20 Taler Strafe zu zahlen.
Der Einnehmer musste seine Tätigkeit Tag und Nach ausüben.
Bemerkenswerterweise gehörte zur Einnahmestelle ein Spitz
oder Dackel, der die Aufgabe des Weckens übernahm, wenn nachts
die Fuhrleute passieren wollten.
Die Beseitigung der Geldabgaben bei den Schlagbäumen, die
von den Landständen wiederholt verlangt wurde, war von der
Regierung für Ende 1884 in Aussicht gestellt worden, wurde
aber erst im Ablauf des Jahres 1885 rechtswirksam.
G. Schwarz; OAZ vom 27.12.1999
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