Online-Chronik der Stadt Mügeln
 

In Oschatz, Dahlen und Mügeln war zur Postkutschenzeit Accise fällig


Bereits zur Postkutschenzeit verstand es der Fiskus, in vielen Städten Kursachsens finanzielle Quellen zu erschließen und in seine Kassen fließen zu lassen. Das Zeitwort dafür war Accise. Es hatte damals hohe Bedeutung, und die Geschichte des Acciswesens ist lang und oft mit Chaussee- und Brückengeld sowie mit Land-, Trank-, Quatember und anderen Steuern verknüpft.

Die stark frequenzierte von Leipzig über Oschatz nach Görlitz führende Fernverkehrsstraße galt bereits am Ende des Siebenjährigen Krieges als eine der wichtigsten acht Hauptstraßen Sachsens. Enorme Schäden hatte der Krieg mit seiner Artillerie hinterlassen, und noch während der preußischen Besetzung wurde 1762 durch eine Restaurationskommission die sofortige Instandsetzung dieser Hauptstraße bis zur Michaelismesse 1763 angeordnet und die Streckenführung durch Oschatz ausdrücklich genannt. Zum überwiegenden Teil kam der Fiskus für die erforderlichen Geldmittel auf; doch gab es auch Hand- und Spanndienstleistungen durch Häuser und Bauern.

Zur Postkutschenzeit finden wir neben den Geleitsabgaben und Zöllen auch den Accis-Satz von 3 Pfennig, der von jedem Taler fällig war. Der Wächter am Ortseingang bzw. Tor hatte das Recht, die Accise, die alle Verbrauchsgegenstände betraf, von allen Tragkörben, Hucken, Schubkarren und nicht zuletzt von den Fuhrleuten zu kassieren. Auch Postkutschen mussten halten; doch unterblieben für die Staatsposten jegliche Abgaben, während die Postreisenden davon nicht befreit waren.

Wegen der bereits seit dem Mittelalter herrschenden Unübersichtlichkeit des Accisewesens führte Freiherr v. Hoym 1701 die Generalaccise in seiner Region ein. Ein Jahr später baten Oschatz, Großenhain sowie einige andere Städte um Einführung der Generalaccise. Ausdrückliche Erwähnung als „accisbare Stadt“ finden 1791 Oschatz, Mügeln und Dahlen.

Übrigens ragte an Ortseingängen und Toren ein wuchtiger weißgrüner Schlagbaum quer über die Straße und ließ nur einen schmalen Streifen für Fußgänger frei. Verstöße gegen Anordnung in diesem Bereich wurden mit Geldstrafen geahndet, und wer den Schlagbaum widerrechtlich öffnete, war mit zwölffacher Hinterziehungsgebühr bedroht und hatte noch ein bis 20 Taler Strafe zu zahlen.

Der Einnehmer musste seine Tätigkeit Tag und Nach ausüben. Bemerkenswerterweise gehörte zur Einnahmestelle ein Spitz oder Dackel, der die Aufgabe des Weckens übernahm, wenn nachts die Fuhrleute passieren wollten.

Die Beseitigung der Geldabgaben bei den Schlagbäumen, die von den Landständen wiederholt verlangt wurde, war von der Regierung für Ende 1884 in Aussicht gestellt worden, wurde aber erst im Ablauf des Jahres 1885 rechtswirksam.
G. Schwarz; OAZ vom 27.12.1999